Nobbe

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Gerd Nobbe ist seit 2001 Vorsitzender des XI. Senats des deutschen Bundesgerichtshofes, der für das Bankenrecht zuständig ist. Nobbe machte sich in den Medien durch seine einseitig bankenfreundliche Haltung in der Frage der "Schrottimmobilien" bekannt.


Hintergrund Schrottimmobilien:

In den 90er Jahren wurde Hunderttausende bei sogenannten Haustürgeschäften mit falschen Versprechungen von diversen Banken und angekoppelten Vertrieben zum Kauf von Immobilien überredet, die der späteren Altersabsicherung dienen sollten. Die Immobilien erwiesen sich dann jedoch als wertlos und es gab nicht die versprochenen Mieteinnahmen. Hunderttausende sahen nun einem lebenslangen Ruin entegegen, da sie die Kreditforderungen der Bank nicht mehr bedienen konnten und zogen vor Gericht, um die Banken zur Verantwortung zu ziehen.


Die Rechtsprechung des XI. Senats des BGH Deutschland:

Es zeigte sich, dass Vertriebe und Banken hier einen bis ins Detail geplanten Massenbetrug durchgeführt haben. Trotzdem sahen die Chancen für den Verbraucher vor Gericht sehr schlecht aus. Dazu hat Herr Nobbe einen wichtigen Beitrag geleistet:

Der XI. BGH Senat erfand die "Trennungstheorie". Danach sind Immobilienerwerb und Kreditvergabe grundsätzlich verschiedene Dinge. Handelt es sich bei dem Immobilienerwerb um ein betrügerisches Geschäft, so ist der Kredit davon "per Definition" unberührt. Der betrogene Verbraucher muss den Kredit zurückzahlen. Das Vorhandensein eines verbundenen Geschäftes Immobilie/Kredit wird wegdefiniert.

Der EuGH stellte im Dezember 2001 fest, dass bei fehlenden Belehrungen (die fehlten ganz oft) über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften die Kredite auch nach Jahren widerrufen werden können. Nobbe musste sich der Vorgabe beugen, führte aber weiter aus, dass nach einem Widerruf auch der gesamte Kredit sofort vom Kreditnehmer zurückzuzahlen ist. Damit war die verbraucherfreundliche Vorgabe des EuGH pervertiert.

Im Oktober 2005 stellt der EuGH erneut fest, dass nach einem Widerruf der Verbraucher von allen Verpflichtungen zu befreien ist. Auch das Risiko der Überbewertung der Immobilie ist von der Bank zu tragen. Herr Nobbe stellt neue Hürden auf, der Betrogene muss nun beweisen, dass er widerrufen hätte, wenn er eine Widerrufsbelehrung bekommen hätte. Weiterhin muss der Kreditvertrag vor dem Kaufvertrag unterschrieben worden sein. Da dies im normalen Ablauf nie der Fall ist und die geforderten Beweise in der Regel nicht erbringbar sind, hat sich Nobbe hier wieder mal schützend vor die Banken gestellt.

Herr Nobbe nimmt regelmässig an von Banken veranstalteten Seminaren als Redner teil (z.B. RWS Forum Bankrecht, am 2./3.11.2006 in Köln) und erhält dafür Zuwendungen in unbekannter Höhe. Hier stellt sich sofort der Verdacht der Vorteilsnahme sowie unzulässiger Nebeneinkünfte.

Verbraucheranwälte und diverse Rechtswissenschaftler werfen Herrn Nobbe Rechtsbeugung und Bestechlichkeit vor, es gab schon mehrere Strafanzeigen. Bisher wurden diese von den Behörden jedoch ignoriert.

Bleibt nur zu hoffen, dass der öffentliche Druck und eventuelle weitere Anfragen an den EuGH die betrogenen Verbraucher zu ihrem Recht verhelfen.

Der Verlag "Markt-Intern" veranstaltete Ende 2006 eine grosse Protestaktion gegen die skandalöse Rechtsprechung des XI. BGH Senats.


Weitere Infos:

Link von Markt-Intern: [1]

Bericht aus der Zeitschrift Markt Intern

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